RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG §§ 161, 124, 243, 293a, 293 f, 314 Abs. 2 Satz 3, § 221 Abs. 4, § 186 Abs. 4Anfechtung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat wegen fehlender Entsprechenserklärung zum DCGK („MWG Biotech AG“)
AktG§ 161
AktG§ 124
AktG§ 243
AktG§ 293a
AktG§ 293 f
AktG§ 314
AktG§ 221
AktG§ 186
OLG München, Urt. v. 19.11.2008 – 7 U 2405/08 (LG München I; nicht rechtskräftig), ZIP 2009, 718OLG MünchenUrt.19.11.20087 U 2405/08ZIP 2009, 718LG München I; nicht rechtskräftig
Leitsätze:
1. Unterlassen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten AG die Veröffentlichung einer Entsprechenserklärung zum Deut-ZBB 2009, 231schen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG, so sind die Beschlüsse über die Entlastung dieser Organe anfechtbar.
2. Die Erklärung auf der Internetseite der AG, „dass angesichts der Größe der Gesellschaft alle Einsparmöglichkeiten genutzt werden sollten und hierzu auch die Nichtbearbeitung der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG gehöre“, stellt keine Erklärung i. S. d. § 161 AktG dar.
3. § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG verlangt die wörtliche Wiedergabe des vom Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerks im Bericht des Aufsichtsrats; eine lediglich sinngemäße Wiedergabe genügt nicht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht rechtfertigt die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses des Aufsichtsrats.
4. Der Vertragsbericht des Vorstands nach § 293a Abs. 1 AktG muss hinreichend klare Angaben über die Bonität der herrschenden und zahlungspflichtigen Gesellschaft enthalten. Dem Informationsrecht der Aktionäre hinsichtlich der Bonität des herrschenden Unternehmens kann nicht durch die Vorlage der Jahresabschlüsse nach § 293 f AktG ausreichend Rechnung getragen werden.
5. Den Aktionären einer AG mit Sitz in Deutschland ist der Jahresabschluss des an einem Unternehmensvertrag beteiligten Unternehmens gem. § 293 f AktG in deutscher Übersetzung zugänglich zu machen
6. Im Falle eines Delisting ist den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Großaktionär vorzulegen, dessen Angemessenheit im sog. Spruchverfahren zu überprüfen ist. Eine Berichtspflicht über die Liquidität der Gesellschaft, die das Kaufangebot unterbreitet, um die Erfüllbarkeit des Kaufangebots prüfen zu können, besteht nicht.