RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 129 ff.; AGB-Bk Nr. 7 Abs. 3; BGB §§ 267, 362Zur Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter
InsO§ 21
InsO§ 129
AGB-BkNr. 7
BGB§ 267
BGB§ 362
OLG Köln, Urt. v. 05.11.2008 – 2 U 78/08 (LG Köln, nicht rechtskräftig), ZIP 2009, 232 = WM 2009, 889OLG KölnUrt.5.11.20082 U 78/08ZIP 2009, 232WM 2009, 889LG Köln, nicht rechtskräftig
Leitsätze:
1. Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner vor. Diese Genehmigung kann auch durch bloßes Unterlassen des Widerspruchs innerhalb der Sechswochen-Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk erteilt werden.
2. Allein aufgrund der bloßen Fortführung des Kontos während der sechswöchigen Widerspruchsfrist kann nicht auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung geschlossen werden.
3. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-vorbehalt steht die Genehmigung einer Lastschriftbuchung aus eigenem Recht nicht zu. Die bloße Geltendmachung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche bietet jedoch genügend Anhalt für die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu bisherigen Genehmigungen des Insolvenzschuldners.