RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
StGB §§ 14, 246, 266, 283 ff.Abkehr von der Interessentheorie bei Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts
StGB§ 14
StGB§ 246
StGB§ 266
StGB§ 283
BGH, Beschl. v. 10.02.2009 – 3 StR 372/08 (LG Oldenburg), ZIP 2009, 959BGHBeschl.10.2.20093 StR 372/08ZIP 2009, 959LG Oldenburg
Leitsatz:
Für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft i. S. d. §§ 283 ff. StGB ist unter Aufgabe der Interessentheorie maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter i. S. d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Dies ist bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder Letzteren wegen der Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen. Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB) eines Vertreters bedient.