RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 171 f, 185; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3, § 531 Abs. 2Zu den Voraussetzungen des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG (Nebenzweckprivileg), der Vernehmbarkeit zweier erst im Berufungsverfahren ausgewechselter Zeugen, der rechtlichen Einordnung und den Folgen einer Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag und der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „institutionalisierten Zusammenwirken“ zu neuem Sachvortrag im Berufungsverfahren berechtigt
BGB§ 171 f
BGB§ 185
RBerGArt. 1 § 5
ZPO§ 520
ZPO§ 531
OLG München, Urt. v. 15.03.2007 – 19 U 2520/06 (rechtskräftig), WM 2008, 691OLG MünchenUrt.15.3.200719 U 2520/06rechtskräftigWM 2008, 691
Leitsätze:
1. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG (Nebenzweckprivileg) setzt voraus, dass der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig wäre (Abgrenzung von Senat, ZIP 2006, 1667, dazu EWiR 2006, 767 (Kleine-Cosack)).
2. Werden erst im Berufungsverfahren zwei Zeugen ausgewechselt, sind ohne hinreichende Entschuldigung für diese Nachlässigkeit beide Zeugen nicht zu vernehmen.
3. Eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag stellt in der Regel keinen vollständigen Neuabschluss im Sinne einer Novation dar und führt weder zur Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts noch zu einer ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigung des unerkannt schwebend unwirksamen Darlehensvertrags.
4. Die neue Rechtsprechung des BGH zum „institutionalisierten Zusammenwirken“ berechtigt jedenfalls nicht unbeschränkt zu neuem Sachvortrag im Berufungsverfahren (Bestätigung von Senat, ZIP 2006, 1667).