RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 17 Abs. 2; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4Berücksichtigung erzwungener Lohnstundungen bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
InsO§ 17
GesO§ 10
BGH, Urt. v. 14.02.2008 – IX ZR 38/04 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2008, 706 = DB 2008, 925 = WM 2008, 698BGHUrt.14.2.2008IX ZR 38/04ZIP 2008, 706DB 2008, 925WM 2008, 698OLG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.
2. Erzwungene „Stundungen“, die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.
3. Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.