RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 311 Abs. 2, § 675Hinweispflicht des Anwalts auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei
BGB§ 311
BGB§ 675
BGH, Urt. v. 08.11.2007 – IX ZR 5/06 (OLG Koblenz), ZIP 2008, 369 = BKR 2008, 203 = DB 2008, 463 = NJW 2008, 1307 = WM 2008, 371 = EWiR 2008, 237 (Posegga)BGHUrt.8.11.2007IX ZR 5/06ZIP 2008, 369BKR 2008, 203DB 2008, 463NJW 2008, 1307WM 2008, 371EWiR 2008, 237 (Posegga)OLG Koblenz
Amtliche Leitsätze:
1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.
2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.
3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.