ZBB 2007, 213

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 990 Abs. 1, § 989; ScheckG Art. 21Zur Hereinnahme von disparischen Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein privates Girokonto des Einreichers BGB§ 990 BGB§ 989 ScheckGArt. 21 OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2007 – 17 U 292/05 (rechtskräftig), ZIP 2007, 857OLG KarlsruheUrt.3.4.200717 U 292/05rechtskräftigZIP 2007, 857

Leitsätze:

1. Die Hereinnahme von disparischen Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein privates Girokonto des Einreichers (angestellter Verkäufer des auf dem Scheck als Zahlungsempfänger benannten Unternehmens) ohne weitere Nachprüfung seiner Verfügungsbefugnis begründet grobe Fahrlässigkeit der Bank i. S. v. Art. 21 ScheckG. Die Weitergabe von Schecks im kaufmännischen Zahlungsverkehr ist unüblich (Anschluss an OLG Frankfurt/M. ZIP 1999, 1207, dazu EWiR 1999, 837 (Haertlein)).
2. Gleicht der Einreicher die durch Unterschlagung von Schecks entstandenen Fehlbeträge teilweise durch Weitergabe von mit Rechnungsnummer oder Kundenname versehenen Eigenschecks an die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers aus, ohne dass dies dort auffällt, so rechtfertigt dieser Umstand die Annahme eines Mitverschuldens des Berechtigten (größeres Unternehmen mit Filialen an verschiedenen Standorten) nicht. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank eingehender Schecks mit den privaten Kontoverbindungen der Mitarbeiter, wodurch die Hereingabe von Eigenschecks eines (zur Entgegennahme von Kundenschecks berechtigten) angestellten Verkäufers möglicherweise hätte festgestellt werden können, ist ein Unternehmen nicht verpflichtet.

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