RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 676, 823, 826, 830; GSB §§ 1, 5Zu Fragen der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs bei „Baugeld“ im Sinne des Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen
BGB§ 676
BGB§ 823
BGB§ 826
BGB§ 830
GSB§ 1
GSB§ 5
LG Ravensburg, Urt. v. 21.09.2006 – 1 O 27/06 (rechtskräftig), WM 2007, 886LG RavensburgUrt.21.9.20061 O 27/06rechtskräftigWM 2007, 886
Leitsätze:
1. §§ 1, 5 GSB entfalten als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB drittschützende Wirkung dergestalt, dass der Empfänger von Baugeld zu einer zweckgebundenen Mittelverwendung zugunsten der in der Norm genannten Gläubiger verpflichtet ist und andere Verwendungen zu unterlassen hat.
2. Soweit der Baugeldempfänger seinerseits vorsätzlich gegen die Verwendungspflicht verstößt, ist er den in den Schutzbereich ausdrücklich einbezogenen Dritten bzw. Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Soweit Baugeld in die Verfügungsgewalt der Bank gelangt und soweit die Bank hiervon Kenntnis hat, erstreckt sich ein Pfandrecht gemäß Nr. 14 Abs. 3 AGB-Banken 1993 aufgrund der Zweckbindung nicht hierauf; die Bank darf die Geldbeträge nicht mit eigenen Forderungen verrechnen.
4. Die Bank ist jedoch ausschließlich im Verhältnis zu ihrem Kunden verpflichtet, bei Kenntnis der Baugeldeigenschaft nicht im eigenen Interesse über die Gelder zu verfügen. Ein Schutzinteresse der Bank zugunsten eines Gläubigers im Sinne des § 1 GSB ist nicht gegeben.