ZBB 2007, 209

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte AktG §§ 120, 245, 246; WpÜG §§ 2, 30, 59; WpHG § 28 Satz 1; HGB § 290Rechtsverlust wegen Nichtabgabe eines Pflichtangebots nach Kontrollerlangung trotz zwischenzeitlichen Unterschreitens der 30 %-Beteiligungsschwelle AktG§ 120 AktG§ 245 AktG§ 246 WpÜG§ 2 WpÜG§ 30 WpÜG§ 59 WpHG§ 28 HGB§ 290 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.11.2006 – 5 U 158/05, ZIP 2007, 864OLG Frankfurt/M.Urt.14.11.20065 U 158/05ZIP 2007, 864

Leitsätze:

1. Der temporäre Rechtsverlust eines Bieters, der gegen seine Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots nach Kontrollerlangung verstoßen hat, wird auch bei zwischenzeitlicher Absenkung der Beteiligung unter die Kontrollschwelle von 30 % nicht beendet, solange nicht das Versäumte nachgeholt wird (gegen OLG Frankfurt/M., 20. Zivilsenat, ZIP 2003, 1977 – Pixelpark).
2. Ein Unternehmen kann sich der Mehrheit der Stimmrechte i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB nicht durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge (z. B. Stimmbindungs-, Entherrschungsverträge) begeben, weil diese nicht die Möglichkeit vertragswidriger Stimmabgabe beseitigen.
3. Die Abstimmung des Verhaltens gemeinsam handelnder Personen setzt einen gegenseitigen Kommunikationsprozess voraus, wobei jede Abstimmung im Hinblick auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder die Ausübung von Stimmrechten und auch eine Abstimmung im Einzelfall genügt. Eine Abstimmung in sonstiger Weise erfolgt durch Abreden, die nach dem Willen der Parteien keine rechtliche Bindung und damit auch keine klagbaren Verpflichtungen erzeugen sollen; erforderlich ist (lediglich) ein Minimum an gegenseitigem Kontakt.
4. Abgestimmtes Verhalten ist anzunehmen zwischen einer Gesellschaft und ihren geschäftsführenden Organmitgliedern, weil das geschäftsführende Organmitglied zugleich über das Verhalten der Gesellschaft, insbesondere die Ausübung der Stimmrechte in Bezug auf die Zielgesellschaft entscheidet; gegen die Zurechnung spricht nicht, dass die geschäftsführenden Organe bei Ausübung der Stimmrechte der Gesellschaft deren Interessen wahrzunehmen haben und nur in Bezug auf eigene Stimmrechte ihre eigenen Interessen verfolgen dürfen.
5. Allein aus familiärer Verbundenheit lässt sich eine Vermutung für ein abgestimmtes Verhalten nicht herleiten.

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