RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 123, 779Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fondsverantwortliche gegenüber dem Kreditinstitut bei vergleichsweisem Verzicht auf „alle Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis“
BGB§ 123
BGB§ 779
ZBB 2007, 210
OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2006 – 17 U 364/05, ZIP 2007, 765 (LS)OLG KarlsruheUrt.5.12.200617 U 364/05ZIP 2007, 765 (LS)
Leitsätze:
1. Es kann an der erforderlichen Kausalität einer arglistigen Täuschung fehlen, wenn der Getäuschte vor der Täuschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den Täuschenden herangetreten ist und der Inhalt des schließlich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht.
2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegenüber dem Kreditinstitut zunächst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der für ihn aufgetretenen Treuhänderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann – gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 % – auf „alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis“, kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegenüber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.