RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 1602 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 323Verwertung von Sparguthaben durch volljähriges Kind
BGB§ 1602
ZPO§ 323
OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2006 – 11 UF 25/06, NJW 2007, 1217OLG HammUrt.11.8.200611 UF 25/06NJW 2007, 1217
Leitsätze:
1. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrags nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht ist.
2. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (hier: Zumutbarkeit gegeben: Kind verfügt über ein Sparvermögen von 15 000 Euro; für Unterhalt werden in den nächsten zwei Jahren rund 4 000 Euro benötigt).