RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 726, 705; HGB § 235Keine einseitige Ersetzung der Barliquidation durch Verteilung von Genussscheinen an still Beteiligte
BGB§ 726
BGB§ 705
HGB§ 235
OLG Stuttgart, Urt. v. 08.11.2006 – 14 U 60/05, ZIP 2007, 771 (LS)OLG StuttgartUrt.8.11.200614 U 60/05ZIP 2007, 771 (LS)
Leitsätze:
1. Ist an einem Unternehmen eine Vielzahl von Anlegern durch rechtlich selbständige Verträge still beteiligt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz für den Fall der Liquidation die Auszahlung eines Barerlöses an den still Beteiligten vorsehen, kann diese vertraglich vereinbarte Art der Liquidation nicht ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beteiligten dahin gehend geändert werden, dass ihm als Liquidationserlös Genussscheine zugeteilt werden, welche die unternehmenstragende Gesellschaft als Gegenleistung für die Veräußerung des gesamten Vermögens an eine dritte Gesellschaft erhalten hat.
2. Die erforderliche Einzelzustimmung zu einer solchen Vertragsänderung wird nicht durch eine Klausel im Beteiligungsvertrag ersetzt, die eine mehrheitliche Zustimmung sämtlicher still Beteiligten zu einer Liquidation der unternehmenstragenden Gesellschaft genügen lässt.
3. Auch bei Annahme einer mitgliedschaftlichen Verbundenheit unter den verschiedenen still Beteiligten genügt für eine vertraglich nicht vorgesehene Änderung der Barliquidation in die Verteilung von Genussscheinen, die anders als die ursprüngliche Beteiligung dem Anleger keine Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse verleihen, nicht kündbar und vorerst auch nicht handelbar sind, wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Mitgliedschaft eine mehrheitliche Zustimmung aller still Beteiligten nicht.