RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 249, 254, 278, 280 Abs. 1, §§ 611, 652, 662; ZPO §§ 286, 287Zur Abgrenzung von Finanzierungsmaklervertrag und Finanzierungsberatungsvertrag sowie zu den Fragen unsachgemäßer Information durch einen Finanzierungsmakler, der sekundären Behauptungslast des Maklers und des Mitverschuldens des Anlegers
BGB§ 249
BGB§ 254
BGB§ 278
BGB§ 280
BGB§ 611
BGB§ 652
BGB§ 662
ZPO§ 286
ZPO§ 287
OLG Koblenz, Urt. v. 27.07.2006 – 5 U 1865/05 (rechtskräftig), WM 2007, 780OLG KoblenzUrt.27.7.20065 U 1865/05rechtskräftigWM 2007, 780
Leitsätze:
1. Zur Abgrenzung eines Finanzierungsmaklervertrages vom Finanzierungsberatungsvertrag.
2. Macht der Kunde gegen den Finanzierungsmakler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die vom Makler erteilten Informationen und das vermittelte Geschäft seien nicht sachgemäß gewesen, trägt der Anspruchsteller für die behauptete Schlechterfüllung die Darlegungs- und Beweislast.
3. Den Makler trifft jedoch eine sekundäre Behauptungslast, die inhaltlich um so ausgeprägter ist, je mehr die vermittelte Finanzierung sich von dem ursprünglichen Kundenwunsch entfernt (hier: Kleinrentnerin wünscht Baudarlehen von 60 000 DM und erhält Finanzierungsdarlehen von 460 000 DM für Fondsbeteiligung).
4. Verkauft ein wegen der Zinslast in finanzielle Bedrängnis geratener Anleger, der bereits erhebliche Einbußen erlitten hat und weitere Verluste befürchtet, seine Fondsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, in dem die weitere Wertentwicklung ungewiss ist, trifft ihn kein Mitverschulden, wenn der (fiktive) Wert der Fondsbeteiligung in der Folgezeit steigt.