RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 626; GenG §§ 98, 99Zur fristlosen Kündigung eines Genossenschaftsvorstands wegen Ankündigung eines Insolvenzantrags
BGB§ 626
GenG§ 98
GenG§ 99
BGH, Urt. v. 12.02.2007 – II ZR 308/05 (OLG Naumburg), ZIP 2007, 674 = DB 2007, 794 = WM 2007, 693BGHUrt.12.2.2007II ZR 308/05ZIP 2007, 674DB 2007, 794WM 2007, 693OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war.
2. Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.