RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
HWiG § 1; VerbrKrG § 9; GG Art. 103Zum substantiierten Bestreiten einer Haustürsituation durch die einen Fondsbeitritt finanzierende Bank
HWiG§ 1
VerbrKrG§ 9
GGArt. 103
BGH, Beschl. v. 07.11.2006 – XI ZR 438/04 (KG), ZIP 2007, 762BGHBeschl.7.11.2006XI ZR 438/04ZIP 2007, 762KG
Leitsätze:
1. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Das Bestreiten einer Haustürsituation durch eine daran nicht beteiligte Bank stellt kein unzulässiges pauschales Bestreiten dar; ein substantiiertes Bestreiten kann von ihr nur gefordert werden, wenn der Beweis der Haustürsituation dem Kreditnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die Bank alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Bestätigung des Senatsurt. v. 18. 11. 2003 – XI ZR ZBB 2007, 203332/02, ZIP 2004, 159 = ZfIR 2004, 56, dazu EWiR 2004, 151 (Joswig)).
3. Die einen Immobilienfondsbeitritt finanzierende Bank hat nicht dafür einzustehen, dass Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche zu den Vertriebskosten und Provisionen im Vertriebsprospekt falsche Angaben gemacht haben. Ansprüche aus einer arglistigen Täuschung durch Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche kann der Kreditnehmer dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank auch unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht entgegensetzen (vgl. Senatsurt. v. 25. 4. 2006 – XI ZR 106/05, ZIP 2006, 1084 = ZfIR 2006, 509, dazu EWiR 2006, 477 (Häublein)).