RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
StGB § 266Untreue – Vermögensnachteil bei Bürgschaftsübernahme
StGB§ 266
BGH, Beschl. v. 17.08.2006 – 4 StR 117/06 (LG Magdeburg), NJW 2007, 1373 (LS)BGHBeschl.17.8.20064 StR 117/06NJW 2007, 1373 (LS)LG Magdeburg
Leitsätze:
1. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen ex ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. An einem Nachteil fehlt es regelmäßig, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren, zu denen auch Gewinnerwartungen zählen können, sich gegenseitig aufheben.
2. Die Höhe der Belastung des Vermögens durch eine Bürgschaftsverpflichtung hängt von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bürgschaft ab.
3. Ein Gefährdungsschaden mit der vollen Bürgschaftssumme kann nur angenommen werden, wenn das besicherte Vorhaben von vornherein zum Scheitern verurteilt ist oder es sich um ein hochspekulatives Risikoprojekt handelt.