RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 826Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und Anlageentscheidung im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB
BGB§ 826
BGH, Beschl. v. 15.02.2006 – II ZR 246/04 (OLG Nürnberg), ZIP 2007, 679BGHBeschl.15.2.2006II ZR 246/04ZIP 2007, 679OLG Nürnberg
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB muss der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation extrem unseriös gewesen ist. Ein Anknüpfen an das enttäuschte Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung – in Anlehnung an die fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts – unter Verzicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität kommt nicht in Betracht.
2. Auf Darlegungen zur haftungsbegründenden Kausalität kann auch bei der Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs nicht verzichtet werden.