RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Kreditangaben zu Altschulden (hier: Monatsbetrag 700 Euro statt Darlehen 50 000 Euro) bei unklarer Fragestellung im Kreditantrag
InsO§ 290
AG Göttingen, Beschl. v. 24.03.2006 – 74 IK 31/05, ZVI 2006, 219AG GöttingenBeschl.24.3.200674 IK 31/05ZVI 2006, 219
Leitsätze:
1. Beim schriftlichen Abschluss eines Kreditvertrages hat der Kreditgeber seine Fragen eindeutig und unmissverständlich zu formulieren. Bei objektiver Falschbeantwortung kann es in diesem Fall an einem Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Schuldners i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen.
2. Gibt der Schuldner als Gesamtbetrag bestehender Schuldverpflichtungen irrtümlich lediglich die Höhe der monatlichen Ratenverpflichtung zur Tilgung eines Erstkredites an, können die subjektiven Voraussetzungen für eine Versagung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen.