RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
§ 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 InsOKeine Versagung der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren eines Gesellschafters bei Nichtangabe einer erst drei Monate nach Eröffnung fällig gestellten Bürgschaft
InsO§ 290
AG Göttingen, Beschl. v. 17.01.2006 – 71 IN 57/03, ZVI 2006, 163AG GöttingenBeschl.17.1.200671 IN 57/03ZVI 2006, 163
Leitsatz:
Wird eine Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners erst drei Monate nach Verfahrenseröffnung fällig gestellt, kann es an grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO fehlen, wenn sich das Insolvenzgericht bei einem Eigenantrag mit der Angabe der Summe der Gesamtverbindlichkeiten begnügt hat und der Gläubiger vom Schuldner nicht benannt wird.