RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
BGB §§ 270, 362Keine Erfüllung einer Geldschuld durch Einwurf von Bargeld in den Hausbriefkasten
BGB§ 270
BGB§ 362
AG Köln, Urt. v. 29.06.2005 – 137 C 146/05, NJW 2006, 1600AG KölnUrt.29.6.2005137 C 146/05NJW 2006, 1600
Leitsatz:
Eine Geldschuld ist erst dann erfüllt, wenn die Schuldsumme tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gelangt ist; dazu reicht der Einwurf einer Restschuld von 650 Euro in den Hausbriefkasten des Gläubigers nicht aus, da der Briefkasten zur Aufnahme von Geldbeträgen dieser Größenordnung nicht gedacht und nicht geeignet ist.