RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, § 812; ZPO § 253Zum Rechtsschutzinteresse des Grundschuldgläubigers an der gerichtlichen Geltendmachung der persönlichen Forderung trotz vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses bei drohender Verjährungseinrede
BGB§ 195
BGB§ 197
BGB§ 812
ZPO§ 253
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 15.03.2006 – 13 U 208/05, WM 2006, 856OLG Frankfurt/M.Urt.15.3.200613 U 208/05WM 2006, 856
Leitsätze:
1. Ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis ist auch nach Wegfall der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der persönlichen Forderung wegen Erhebung der Verjährungseinrede nicht gemäß § 812 BGB kondizierbar. Eine Vollstreckung daraus ist weiterhin möglich.
2. Besteht für den Fall der drohenden Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich der persönlichen Forderung Rechtsunsicherheit über die weitere Vollstreckbarkeit eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses, ist trotz des vorliegenden Vollstreckungstitels ein Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Geltendmachung der persönlichen Forderung gegeben.