RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 133, 157, 362 Abs. 1; HGB § 257 Abs. 4Zur Frage, ob bei einer Namensschuldverschreibung für den Schuldner im Rahmen des Erfüllungseinwands nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen Beweiserleichterungen in Betracht kommen sowie zur Auslegung der Verjährungsklausel einer solchen Schuldverschreibung
BGB§ 133
BGB§ 157
BGB§ 362
HGB§ 257
OLG Bamberg, Urt. v. 08.03.2006 – 3 U 213/05 (rechtskräftig), WM 2006, 907OLG BambergUrt.8.3.20063 U 213/05rechtskräftigWM 2006, 907
Leitsätze:
1. Zur Frage, ob bei einer Namensschuldverschreibung für den Schuldner im Rahmen des Erfüllungseinwands nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen Beweiserleichterungen in Betracht kommen.
2. Die im Formulartext einer solchen Schuldverschreibung enthaltene Klausel „Der Anspruch aus dieser Urkunde verjährt, wenn sie nicht binnen zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.“ ist dahin gehend auszulegen, dass Verjährung eintritt, wenn die Auszahlung nicht ZBB 2006, 218binnen zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit unter Vorlage der Urkunde gefordert wird.