RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
RL 85/577/EWG; HWiG § 1; VerbrKrG § 9Schadensersatzanspruch des Verbrauchers bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbs („Crailsheimer Volksbank“)
RL 85/577/EWG
HWiG§ 1
VerbrKrG§ 9
OLG Bremen, Urt. v. 02.03.2006 – 2 U 20/02, ZIP 2006, 654 = NJW 2006, 1210 = WM 2006, 758 = ZfIR 2006, 291 = EWiR 2006, 243 (Hoppe)OLG BremenUrt.2.3.20062 U 20/02ZIP 2006, 654NJW 2006, 1210WM 2006, 758ZfIR 2006, 291EWiR 2006, 243 (Hoppe)
Leitsätze:
1. Hat die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht bei einer im Wege des Haustürgeschäfts angebahnten Immobilienfinanzierung nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25. 10. 2005 (ZBB 2005, 436, 442) auch die Funktion, dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, sich von dem finanzierten Geschäft zu lösen bzw. davon Abstand zu nehmen, ist die Belehrung als echte Verpflichtung – nicht nur Obliegenheit – einzustufen, deren Verletzung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
2. Da der Europäische Gerichtshof allein auf die Unterlassung der gebotenen Belehrung abstellt, kommt es in richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts (§ 276 Abs. 1 BGB a. F.) auf ein Verschulden des Kreditinstituts nicht an.
3. Voraussetzung der Risikoverlagerung auf das Kreditinstitut ist eine hypothetische Kausalität zwischen der Unterlassung der Belehrung einerseits und dem Widerruf und Abstandnehmen vom finanzierten Geschäft andererseits. Diese Kausalität ist grundsätzlich nur gegeben, wenn der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.
4. Es wird – widerleglich – vermutet, dass der Verbraucher bei richtiger Widerrufsbelehrung den Widerruf auch tatsächlich ausgeübt hätte.
5. Ein Schadensersatz, der den Verbraucher im Wege der Naturalrestitution von den wirtschaftlich nachteiligen Folgen des finanzierten Geschäfts freihalten soll, lässt sich entsprechend den zu § 9 VerbrKrG entwickelten Grundsätzen am wirksamsten dadurch herbeiführen, dass die Bank von vornherein statt der Darlehensvaluta und eventueller Zinsen auf das risikobehaftete Anlagenobjekt zu verweisen ist, was der Verbraucher dem Zahlungsanspruch nach Treu und Glauben entgegenhalten kann.