RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 138 Abs. 1Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung
BGB§ 138
OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.01.2006 – 3 W 57/05, WM 2006, 1014OLG BrandenburgBeschl.2.1.20063 W 57/05WM 2006, 1014
Leitsätze:
1. Um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages gegenüber einer Bank zu rechtfertigen, muss die Bank die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ergibt, kennen oder sich ihnen bewusst oder grob fahrlässig verschließen.
2. Ein einkommensschwacher Bürge ist wirtschaftlich nicht krass überfordert, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung ihm gehörender Immobilien zu tilgen vermag (vgl. BGH ZIP 2001, 1190).
3. Ein Bürge muss seine Angaben in einer Selbstauskunft, deren Vollständigkeit und Richtigkeit er einer Bank schriftlich versichert hat, gegen sich gelten lassen (vgl. BGH ZIP 2000, 451).
4. Eine Bank handelt nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie einen Kredit von einer Bürgschaft abhängig macht. Das Verlangen der Bank nach einer Bürgschaft in derartigen Fällen ist nur dann zu beanstanden, wenn das Kreditinstitut die Zwangslage in rechtlich verwertbarer Weise begründet oder ausnutzt. Hält sich der von der Bank ausgehende Druck dagegen im Rahmen der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen, kann ihr schon ein objektiv unlauteres Handeln nicht vorgehalten werden (vgl. BGH ZIP 1997, 409).