RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 826Haftung des Vertriebsleiters bei bewusster Falschinformation der Anlageberater über Anlagerisiken
BGB§ 826
OLG Celle, Urt. v. 15.12.2005 – 11 U 107/05 (rechtskräftig), ZIP 2006, 858 (LS)OLG CelleUrt.15.12.200511 U 107/05rechtskräftigZIP 2006, 858 (LS)
Leitsatz:
Der Leiter einer Struktur eines Handelsvertretervertriebes haftet den Anlegern aus § 826 BGB, wenn er – anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die Vertreter, wonach sie erklären müssten, dass über die Art der Anlage der Gelder nichts bekannt sei – den Strukturmitarbeitern erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem angehöre, und er damit rechnet, dass diese Aussage an die Anleger weitergegeben wird.