RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 195, 199, 765, 768; ZPO § 256Verjährungsbeginn der Gewährleistungsbürgschaft erst mit Entstehen eines auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruchs
BGB§ 195
BGB§ 199
BGB§ 765
BGB§ 768
ZPO§ 256
OLG Köln, Urt. v. 14.12.2005 – 11 U 109/05 (rechtskräftig), ZIP 2006, 750 = EWiR 2006, 295 (Vogel)OLG KölnUrt.14.12.200511 U 109/05rechtskräftigZIP 2006, 750EWiR 2006, 295 (Vogel)
Leitsätze:
1. Verklagt der Auftraggeber während des gegen den Hauptschuldner geführten Gewährleistungsprozesses den Bürgen auf Feststellung, dass die Bürgschaft auch die gegen den Hauptschuldner geltend gemachten Mängel absichert, fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn objektiv keine Verjährung droht und der Bürge lediglich mitteilt, er könne die Verjährungsfrage selbst nicht beurteilen, der Eintritt der Verjährung sei unwahrscheinlich.
2. Ob die Verjährung einer Bürgschaftsforderung bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung oder erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Bürgschaftsgläubiger beginnt, kann offen bleiben. Denn in jedem Fall setzt der Verjährungsbeginn voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist.
3. Bei einer Gewährleistungsbürgschaft tritt der Sicherungsfall erst ein, wenn ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch entstanden ist. Hierzu ist es nach Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist erforderlich, dass der Auftraggeber den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer beziffert.