RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 133, 157Zu Versorgungsansprüchen eines gekündigten Sparkassenvorstands
BGB§ 133
BGB§ 157
BGH, Urt. v. 06.02.2006 – II ZR 136/04 (OLG Dresden), BKR 2006, 220 = WM 2006, 688BGHUrt.6.2.2006II ZR 136/04BKR 2006, 220WM 2006, 688OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für – im Einzelnen näher geregelte – Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung „nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes“ gewährt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Beamtengesetze.
2. Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer – zulässig vereinbarten – außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung „vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses“ vor, so steht dem – einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten – Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehender Versorgungsanspruch zu.