RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
KWG § 32; EGV Art. 49, 50, 56Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch Erlaubnispflichtigkeit von Kreditvergaben eines schweizerischen Unternehmens an deutsche Verbraucher („Fidium Finanz AG“)
KWG§ 32
EGVArt. 49
EGVArt. 50
EGVArt. 56
EuGH GA, Schlussanträge v. 16.03.2006 – Rs C–452/04 (VG Frankfurt/M.), EWiR 2006, 249 (Hanten)EuGH GASchlussanträge16.3.2006Rs C–452/04EWiR 2006, 249 (Hanten)VG Frankfurt/M.
Schlussanträge:
1. Ein Unternehmen, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, und zwar in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, seinen Sitz hat, kann sich für die gewerbsmäßig betriebene Vergabe von Krediten an Einwohner eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, hier der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber diesem Mitgliedstaat und gegenüber den Maßnahmen seiner Behörden oder Gerichte auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen.
2. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem es keiner Aufsicht unterliegt, kann sich für die Vergabe von Krediten an Einwohner eines Mitgliedstaats dann nicht auf Art. 56 EG berufen, wenn die objektive und die subjektive Voraussetzung für einen Missbrauch erfüllt sind. Ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, hat das nationale Gericht zu beurteilen.
3. Ein Erfordernis der Erlaubnis stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob die nicht genehmigte gewerbsmäßige Kreditvergabe als Straftatbestand oder als Ordnungswidrigkeit gilt.
4. Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EG ist dahin auszulegen, dass ein Erfordernis der vorherigen Erlaubnis zur Gewährung von Krediten durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem es keiner Aufsicht unterliegt, an Einwohner der Europäischen Union zulässig ist und dass die Ausgestaltung eines an sich zulässigen Erlaubniserfordernisses, nach dem die Erteilung einer Erlaubnis zwingend voraussetzt, dass das kreditvergebende Unternehmen seine Hauptverwaltung oder zumindest eine Zweigstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat unterhält, gerechtfertigt ist.