RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
GmbHG § 13 Abs. 2; HGB §§ 128, 129; InsO §§ 93, 178Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung als Verhaltenshaftung
GmbHG§ 13
HGB§ 128
HGB§ 129
InsO§ 93
InsO§ 178
ZBB 2006, 207
BGH, Urt. v. 14.11.2005 – II ZR 178/03 (OLG Celle), ZIP 2006, 467 = BB 2006, 961 = DB 2006, 604 = NJW 2006, 1344 = WM 2006, 573BGHUrt.14.11.2005II ZR 178/03ZIP 2006, 467BB 2006, 961DB 2006, 604NJW 2006, 1344WM 2006, 573OLG Celle
Amtliche Leitsätze:
1. Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen „Vermögensvermischung“ geltend zu machen.
2. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen „Vermögensvermischung“, die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f = ZIP 1994, 867, 868).
3. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer „doppelten Buchführung“ reicht als Nachweis für eine „Vermögensvermischung“ nicht aus.
4. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i. S. v. § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen.