RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 826, 823 Abs. 2; StGB § 264aPflicht zur Mitteilung eines Verlustübernahmevertrages in Emissionsprospekt („Göttinger Gruppe“)
BGB§ 826
BGB§ 823
StGB§ 264a
OLG Jena, Urt. v. 06.04.2005 – 4 U 195/04, ZIP 2005, 904OLG JenaUrt.6.4.20054 U 195/04ZIP 2005, 904
Leitsätze:
1. Beim In-Verkehr-Bringen von Emissionsprospekten, mit denen auf dem freien Kapitalmarkt Anleger geworben werden, trifft die Herausgeber des Prospekts die Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen. Dies gilt auch für die Beteiligung von stillen Gesellschaftern an einer Aktiengesellschaft.
2. Der Prospekt, der regelmäßig die Grundlage für die Anlageentscheidung bildet, hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der (ihm) angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln.
3. Sofern sich nach Herausgabe des Prospekts darin enthaltene Umstände ändern oder neue, für die Anlageentscheidung bedeutsame Gesichtspunkte hinzutreten, ist hiervon im Wege der Prospektberichtigung/-ergänzung – gegebenenfalls durch mündliche Hinweise im Vermittlungsgespräch – Mitteilung zu machen.
4. Unterlassen die Herausgeber des Prospekts eine solche – notwendige – Mitteilung, haften sie dem Anleger nach den hierfür vom BGH entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung.