ZBB 2005, 201

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB §§ 145, 147, 150 Abs. 2, § 781Zur Frage, ob ein „Schuldschein“ ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, und zum Inhalt eines mündlich geschlossenen Vertrages, der durch das Schreiben einer Partei konkretisiert wird BGB§ 145 BGB§ 147 BGB§ 150 BGB§ 781 OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2004 – 9 U 127/04 (rechtskräftig), WM 2005, 969OLG StuttgartUrt.20.10.20049 U 127/04rechtskräftigWM 2005, 969

Leitsätze:

1. Stellt eine Kommune über ein von ihr bei einem Kreditinstitut aufgenommenes so genanntes „Schuldscheindarlehen“ einen „Schuldschein“ aus, so handelt es sich regelmäßig weder um ein abstraktes noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern um eine Beweisurkunde.
2. Einigen sich die Parteien eines Schuldscheindarlehens telefonisch auf die Essentialien sowie auf eine bestimmte Zinsbindungsfrist und konkretisiert eine Partei anschließend den Vertragsinhalt durch ein der Gegenseite zugesandtes Schreiben unter anderem hinsichtlich der Modalitäten einer nach deren Ablauf möglichen Zinsanpassung, so kommt der Darlehensvertrag nach dem präziseren Inhalt des Schreibens zustande, wenn er danach vollzogen wird. Dass von den Modalitäten der Zinsanpassung bei dem Telefonat noch keine Rede war, steht dem nicht entgegen.

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