RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 145, 147, 150 Abs. 2, § 781Zur Frage, ob ein „Schuldschein“ ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, und zum Inhalt eines mündlich geschlossenen Vertrages, der durch das Schreiben einer Partei konkretisiert wird
BGB§ 145
BGB§ 147
BGB§ 150
BGB§ 781
OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2004 – 9 U 127/04 (rechtskräftig), WM 2005, 969OLG StuttgartUrt.20.10.20049 U 127/04rechtskräftigWM 2005, 969
Leitsätze:
1. Stellt eine Kommune über ein von ihr bei einem Kreditinstitut aufgenommenes so genanntes „Schuldscheindarlehen“ einen „Schuldschein“ aus, so handelt es sich regelmäßig weder um ein abstraktes noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern um eine Beweisurkunde.
2. Einigen sich die Parteien eines Schuldscheindarlehens telefonisch auf die Essentialien sowie auf eine bestimmte Zinsbindungsfrist und konkretisiert eine Partei anschließend den Vertragsinhalt durch ein der Gegenseite zugesandtes Schreiben unter anderem hinsichtlich der Modalitäten einer nach deren Ablauf möglichen Zinsanpassung, so kommt der Darlehensvertrag nach dem präziseren Inhalt des Schreibens zustande, wenn er danach vollzogen wird. Dass von den Modalitäten der Zinsanpassung bei dem Telefonat noch keine Rede war, steht dem nicht entgegen.