ZBB 2005, 201

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB §§ 123, 312 Abs. 1, 2, § 355; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG a. F. §§ 9, 7Zur Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a. F., dem Vorliegen einer Haustürsituation, der Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch einen Vermittler bei einem verbundenen Geschäft, der Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden, den Auswirkungen einer Belehrung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 VerbrKrG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKG a. F. auf das Belehrungserfordernis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. sowie zur Verwirkung eines Widerrufsrechts BGB§ 123 BGB§ 312 BGB§ 355 HWiG a. F.§ 1 HWiG a. F.§ 5 VerbrKrG a. F.§ 9 VerbrKrG a. F.§ 7 OLG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2004 – 6 U 82/03, WM 2005, 972OLG StuttgartUrt.23.11.20046 U 82/03WM 2005, 972

Leitsätze:

1. Die seit der Heininger-Entscheidung vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG dem Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrun-ZBB 2005, 202de liegenden Richtlinie 85/577/EWG begründen. Der Senat folgt aber der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist. Eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in ZIP 1999, 79 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgegeben wurde.
2. Für das Vorliegen einer Haustürsituation i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG kommt es nicht darauf an, ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder anbieterinitiiert erfolgten.
3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest (OLGR 2004, 244, 249), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB ist, sondern eine Zurechnung der Haustürsituation – sofern es einer solchen überhaupt bedarf – nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.
4. Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden.
5. Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG i. d. F. vom 17. 12. 1990 belehrt, so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG i. d. F. vom 16. 1. 1986 dar. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG i. d. F. vom 16. 1. 1986 steht aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH WM 2004, 1579).
6. Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insbesondere der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats WM 2002, 1876 = BKR 2002, 828).
7. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH ZIP 2004, 1402 = ZfIR 2004, 634 und WM 2004, 1527 festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Senats). Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen.

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