RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
WpHG § 37aMit Anschaffung der Wertpapiere beginnende dreijährige Verjährungsfrist nach § 37a WpHG auch für konkurrierende deliktische Ansprüche wegen Falschberatung
WpHG§ 37a
ZBB 2005, 201
OLG München, Urt. v. 06.10.2004 – 7 U 3009/04 (rechtskräftig), ZIP 2005, 656 = DB 2005, 884 = WM 2005, 647 = WM 2005, 859OLG MünchenUrt.6.10.20047 U 3009/04rechtskräftigZIP 2005, 656DB 2005, 884WM 2005, 647WM 2005, 859
Leitsätze:
1. Die Verjährung nach § 37a WpHG erfasst auch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung oder unvollständiger Information.
2. Macht der Bankkunde geltend, die Anlageempfehlung der Bank habe nicht seiner konservativen Anlagestrategie entsprochen, so läuft die Verjährungsfrist des § 37a WpHG bereits ab der Anschaffung risikoträchtiger Wertpapiere ohne Rücksicht darauf, ob Kursverluste bereits eingetreten sind. Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen vom 10. 5. 1993, steht dem nicht entgegen.
3. Die Grundsätze der so genannten Sekundärhaftung, wie sie der Bundesgerichtshof für die Haftung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat, sind auf die Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht anwendbar.
4. Da sich die beim Wertpapierkauf beratende Bank nicht in einer dem unabhängigen Makler oder Vermögensverwalter vergleichbaren Stellung befindet, ist sie nicht verpflichtet, den Kunden über Rückflüsse aus den Ausgabeaufschlägen ihrer Fondsgesellschaft zu informieren.
5. Den Verjährungslauf hemmende „Verhandlungen“ i. S. d. § 203 BGB n. F. bzw. § 852 Abs. 2 BGB a. F. setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte dem Verpflichteten zumindest im Kern mitgeteilt hat, welchen Anspruch er geltend zu machen gedenkt.