RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 812, 818, 819Verpflichtung des kontoführenden Kreditinstituts zum Ersatz des erzielbaren Tageszinssatzes bei nicht erfolgter Auszahlung während Prätendentenstreit über gepfändetes Kontoguthaben
BGB§ 812
BGB§ 818
BGB§ 819
OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2004 – 19 U 214/03 (rechtskräftig), WM 2005, 645OLG KarlsruheUrt.30.9.200419 U 214/03rechtskräftigWM 2005, 645
Leitsatz:
Ein Kreditinstitut, das im Hinblick darauf, dass ein Dritter den Auszahlungsanspruch eines Kunden gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen und darüber ein Prätendentenstreit anhängig ist, den Betrag nicht auszahlt, aber auch nicht hinterlegt oder zugunsten des Berechtigten anlegt, schuldet als schuldhaft nicht gezogene Nutzungen den erzielbaren Tageszinssatz.