ZBB 2005, 199

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte HGB § 253; BGB §§ 138, 123, 355, 361 a. F.; HWiG a. F. § 2 Abs. 1 Satz 2Zur Frage des Anlegerschutzes bei Erwerb einer atypischen stillen Beteiligung HGB§ 253 BGB§ 138 BGB§ 123 BGB§ 355 BGB a. F.§ 361 HWiG a. F.§ 2 OLG Celle, Urt. v. 16.07.2004 – 9 U 15/04 (rechtskräftig), NJW-RR 2005, 545 = WM 2005, 737OLG CelleUrt.16.7.20049 U 15/04rechtskräftigNJW-RR 2005, 545WM 2005, 737

Leitsätze:

1. Auf die Gesellschaftsverträge einer stillen Publikumsgesellschaft sind derzeit noch die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden; eine Rückzahlung der Einlage kann nur nach Maßgabe des Abfindungsanspruchs gemäß § 235 HGB verlangt werden.
2. Auch auf dem grauen Kapitalmarkt ist der Verkaufsprospekt das maßgebliche Informationsmedium für den Anleger; aufklärende Angaben im mündlichen Gespräch mit den Vertriebspersonen sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn zutage getretene Fehlverständnisse des Anlegers einer Korrektur bedürfen. Jedoch dürfen die schriftlichen Risikomitteilungen nicht „schöngeredet“ werden.
3. Über negative Presseberichterstattung zu einem Anlageobjekt muss nur aufgeklärt werden, soweit sie konkretisierte und substanzhaltige Verdachtsmomente einer negativen Entwicklung enthält. Der dadurch zeitlich vorverlegte Anlegerschutz löst Rechtsfolgen des Informationsmangels nur aus, wenn sich die anfänglichen Indizien nachträglich bewahrheiten.
4. Die Höhe der Emissionskosten unterliegt nur insoweit einer Kontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB, als diese Kosten einen Vertragserfolg des Anlegers systembedingt ausschließen oder wenig wahrscheinlich machen.
5. Ein Fehlverständnis über den Lauf der Widerrufsfrist nach dem Haustürwiderrufsgesetz infolge einer unklar formulierten Widerrufsbelehrung löst kein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht aus, sondern verschiebt den Fristbeginn nur auf den spätestmöglichen Zeitpunkt, der durch die Auslegungsvarianten der Belehrung begründet wird.

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