RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 496; VerbrKrG a. F. § 10Zur Frage des Einwendungsdurchgriffs gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, in der der Käufer einer Eigentumswohnung einer Bank zur Finanzierung des Kaufs der Eigentumswohnung eine Grundschuld bestellt, hierfür die persönliche Haftung übernimmt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
BGB§ 242
BGB§ 496
VerbrKrG a. F.§ 10
OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2004 – 5 U 19/04, WM 2005, 846OLG HammUrt.3.6.20045 U 19/04WM 2005, 846
Leitsatz:
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 VerbrKrG a. F. (= § 496 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) ist nicht analog anwendbar, wenn der Käufer einer Immobilie für eine Bank zur Sicherung der Finanzierung des Immobilienerwerbs eine Grundschuld bestellt, hierfür die persönliche Haftung übernimmt und sich durch notarielles Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Kredit gewährende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich darüber hinaus aktiv an dem finanzierten Geschäft beteiligt und dadurch dem Käufer gleichsam als Partner des finanzierten Geschäfts gegenübertritt.