RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 134, 138, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2Zu den Aufklärungspflichten bezüglich der Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells („Göttinger Gruppe“)
BGB§ 134
BGB§ 138
BGB§ 280
BGB§ 241
BGB§ 311
BGB§ 723
HGB§ 234
BGH, Urt. v. 21.03.2005 – II ZR 310/03 (OLG Braunschweig), ZIP 2005, 759BGHUrt.21.3.2005II ZR 310/03ZIP 2005, 759OLG Braunschweig
Amtliche Leitsätze:
1. Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. 7. 2004 – II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und v. 29. 11. 2004 – II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).
2. Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes so genannte weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird.
3. Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlasst wird, den Widerruf zurückzunehmen.
4. Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, dass der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.