RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
KO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1)Zur Schenkungsanfechtung nach Zahlung des Gemeinschuldners für einen Dritten im Rahmen eines konzernweiten Cash-Pooling
KO§ 32
InsO§ 134
BGH, Urt. v. 03.03.2005 – IX ZR 441/00 (OLG Dresden), ZIP 2005, 767 = WM 2005, 853BGHUrt.3.3.2005IX ZR 441/00ZIP 2005, 767WM 2005, 853OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.
2. Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.