RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 242, 134, 171, 172; ZPO §§ 78 ff; RBerG Art. 1 § 1Keine Berufung auf Unwirksamkeit einer durch Treuhänderin abgegebenen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung bei Verpflichtung zur Unterwerfung in Darlehensvertrag
BGB§ 242
BGB§ 134
BGB§ 171
BGB§ 172
ZPO§ 78
RBerGArt. 1 § 1
BGH, Urt. v. 15.02.2005 – XI ZR 396/03 (KG), EWiR 2005, 417 (Aigner)BGHUrt.15.2.2005XI ZR 396/03EWiR 2005, 417 (Aigner)KG
Leitsätze:
1. Die einer Geschäftsbesorgerin von dem GbR-Gesellschafter einer Grundstücks-GbR im Rahmen eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht für die Erklärung einer Vollstreckungsunterwerfung zur Absicherung eines Darlehens der GbR ist wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Rechtsscheinsgrundsätze gemäß §§ 171, 172 BGB sind nicht anwendbar, da es sich hier um eine Prozessvollmacht gemäß §§ 78 ff ZPO handelt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist unwirksam, sofern sie nicht von dem Gesellschafter genehmigt wird.
2. Der GbR-Gesellschafter kann sich jedoch nicht auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung berufen, wenn er – aufgrund eines zwischen der GbR und der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrages – nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet ist, die Darlehensverbindlichkeit in Höhe seiner Beteiligung anzuerkennen, und sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes privates Vermögen zu unterwerfen.
3. Eine Grundstücks-GbR kann die Geschäftsführung mit umfassender Abschlussvollmacht einem Dritten überlassen, der nicht Gesellschafter ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt in diesem Fall nicht vor.