RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 826Haftung eines Telefonverkäufers für Optionsvermittlung bei Kenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftskonzepts
BGB§ 826
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.01.2004 – 16 U 21/00, ZIP 2004, 993 (LS)OLG Frankfurt/M.Urt.22.1.200416 U 21/00ZIP 2004, 993 (LS)
Leitsätze:
1. Ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, nutzt seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise aus und haftet den Optionserwerbern deshalb nach § 826 BGB.
2. Die Warnhinweise in der Aufklärungsbroschüre dürfen nicht durch verharmlosende Darstellungen in der Broschüre oder auf sonstige Weise entwertet werden.
3. Telefonverkäufer haften auf Schadensersatz nach § 826 BGB, wenn sie den von dem Geschäftsherrn veranlassten und im Geschäftskonzept zum Ausdruck kommenden Sittenverstoß erkennen und dennoch mithelfen, dieses Konzept in die Tat umzusetzen.