ZBB 2004, 255

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte AktG §§ 399, 37; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 264aStrafbewehrung falscher Angaben bei Gründung einer AG kein Schutzgesetz zugunsten stillen Gesellschafters („Trentec AG“) AktG§ 399 AktG§ 37 BGB§ 823 BGB§ 826 StGB§ 264a OLG München, Urt. v. 19.12.2003 – 21 U 5489/02, ZIP 2004, 69OLG MünchenUrt.19.12.200321 U 5489/02ZIP 2004, 69

Leitsätze:

1. § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG („Gründungsschwindel“) ist für stille Gesellschafter einer Aktiengesellschaft kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung schützt auch nicht pauschal ein allgemeines Vertrauen von Anlegern in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldeunterlagen zum Handelsregister.
2. § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG (Haftung der Bank für Richtigkeit der Einlagebestätigung) ist kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten von Anlegern.
3. Ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) ist vollendet und beendet, sobald die Täter den erstrebten Vermögensvorteil in Gestalt des Anlagebetrags erlangt haben. Eine zeitlich später ausgestellte Bestätigung einer Bank nach § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG kann dann keine Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug mehr darstellen. Für eine Beteiligung an einer bereits beendeten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB kann nichts anderes gelten.
4. Soweit ein Schadensersatzanspruch auch damit begründet wird, dass die Gründung bzw. Fortsetzung der Aktiengesellschaft gescheitert und die Einlage des stillen Gesellschafters zurückbezahlt worden wäre, wenn die beklagte Bank die Bestätigung nach § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG nicht abgegeben hätte, kann ein schlüssiger Vortrag zum Schaden in der Regel nur auf der Grundlage einer Auseinandersetzungsbilanz gemäß § 235 HGB erfolgen.

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