RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG §§ 399, 37; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 264aStrafbewehrung falscher Angaben bei Gründung einer AG kein Schutzgesetz zugunsten stillen Gesellschafters („Trentec AG“)
AktG§ 399
AktG§ 37
BGB§ 823
BGB§ 826
StGB§ 264a
OLG München, Urt. v. 19.12.2003 – 21 U 5489/02, ZIP 2004, 69OLG MünchenUrt.19.12.200321 U 5489/02ZIP 2004, 69
Leitsätze:
1. § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG („Gründungsschwindel“) ist für stille Gesellschafter einer Aktiengesellschaft kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung schützt auch nicht pauschal ein allgemeines Vertrauen von Anlegern in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldeunterlagen zum Handelsregister.
2. § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG (Haftung der Bank für Richtigkeit der Einlagebestätigung) ist kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten von Anlegern.
3. Ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) ist vollendet und beendet, sobald die Täter den erstrebten Vermögensvorteil in Gestalt des Anlagebetrags erlangt haben. Eine zeitlich später ausgestellte Bestätigung einer Bank nach § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG kann dann keine Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug mehr darstellen. Für eine Beteiligung an einer bereits beendeten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB kann nichts anderes gelten.
4. Soweit ein Schadensersatzanspruch auch damit begründet wird, dass die Gründung bzw. Fortsetzung der Aktiengesellschaft gescheitert und die Einlage des stillen Gesellschafters zurückbezahlt worden wäre, wenn die beklagte Bank die Bestätigung nach § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG nicht abgegeben hätte, kann ein schlüssiger Vortrag zum Schaden in der Regel nur auf der Grundlage einer Auseinandersetzungsbilanz gemäß § 235 HGB erfolgen.