RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 765; ZPO § 771Selbständiges Garantieversprechen für „Aufhebungsschaden“ durch Prozessbürgschaft zugunsten des Drittwiderspruchsklägers zur Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
BGB§ 765
ZPO§ 771
BGH, Urt. v. 16.03.2004 – XI ZR 335/02 (KG), ZIP 2004, 968 = WM 2004, 876BGHUrt.16.3.2004XI ZR 335/02ZIP 2004, 968WM 2004, 876KG
Amtliche Leitsätze:
1. Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozessbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen so genannten „Aufhebungsschaden“ aufzukommen.
2. Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Prozessbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später wegen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungszwecks.