RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 242, 607 a. F.Kein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung bei zumutbarem Austausch der vereinbarten Sicherheiten eines Realkreditvertrages
BGB§ 242
BGB a. F.§ 607
BGH, Urt. v. 03.02.2004 – XI ZR 398/02 (LG Berlin), ZIP 2004, 801 = BB 2004, 1019 = DB 2004, 977 = WM 2004, 780 = ZfIR 2004, 420BGHUrt.3.2.2004XI ZR 398/02ZIP 2004, 801BB 2004, 1019DB 2004, 977WM 2004, 780ZfIR 2004, 420LG Berlin
Amtliche Leitsätze:
1. Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, stattdessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.
2. Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.