ZBB 2003, 229

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung V. Landgerichte BörsG a. F. §§ 45, 46, 48, 77, 88; VerkProspG a. F. §§ 13, 15; BGB §§ 826, 823; WpHG § 15Keine Prospekthaftungsansprüche gegen Vorstandsmitglieder der EM.TV AG BörsG a. F.§ 45 BörsG a. F.§ 46 BörsG a. F.§ 48 BörsG a. F.§ 77 BörsG a. F.§ 88 VerkProspG a. F.§ 13 VerkProspG a. F.§ 15 BGB§ 826 BGB§ 823 WpHG§ 15 LG Frankfurt/M., Urt. v. 17.01.2003 – 3–07 O 26/01, ZIP 2003, 400 = NJW-RR 2003, 481LG Frankfurt/M.Urt.17.1.20033–07 O 26/01ZIP 2003, 400NJW-RR 2003, 481

Leitsätze:

1. Die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit nach dem BörsG bezieht sich nur auf Ansprüche, die aus § 45 BörsG a. F. hergeleitet werden, und auf konkurrierende Forderungen, die aus dem Prospektinhalt hergeleitet werden.
2. Der Verkaufsprospekt einer AG für im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene neue Aktien enthält keine unrichtigen für die Beurteilung wesentlichen Angaben, wenn in ihm eine „Lock-up“-Regelung beschrieben ist, nach welcher den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Frist vorgegeben ist, in der sie keine Aktien des Unternehmens ohne Genehmigung der Emissionsbank veräußern dürfen, später jedoch mit einer solchen Genehmigung Verkäufe erfolgen.
3. Bei einem außerbörslichen Verkauf von 0,3 % des Aktienbestands eines Vorstandsmitglieds kann ein verständiger Anleger nicht davon ausgehen, der Vorstand habe das Vertrauen in das Unternehmen verloren und versuche, „Kasse zu machen.“
4. Eine Pflicht zur Aktualisierung des Unternehmensberichts oder Verkaufsprospekts aufgrund veränderter Verhältnisse nach Ablauf der Zeichnungsfrist oder der Einführung der neuen Aktien besteht nicht.
5. Vorstand und Emissionsbank haften nicht für eine zu optimistische Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, wenn die gewählte Art der Bilanzerstellung allgemeinen Grundsätzen entspricht und von einer namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert worden ist.

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