RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2Direktkondiktion zwischen Bank und Überweisungsempfänger aufgrund widerrufener Anweisung auch ohne Kenntnis des Empfängers
BGB§ 812
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.2003 – 15 U 75/02 (rechtskräftig), ZIP 2003, 897 = EWiR 2003, 515 (Haertlein)OLG DüsseldorfUrt.27.2.200315 U 75/02rechtskräftigZIP 2003, 897EWiR 2003, 515 (Haertlein)
Leitsätze:
1. Verfügt ein scheinbar Bevollmächtigter zu eigenen Gunsten über das Guthaben des Kontoinhabers, der die Vollmacht des Verfügenden (nur) gegenüber der kontoführenden Bank widerrufen hatte, so findet der Bereicherungsausgleich im Wege der Eingriffskondiktion unmittelbar zwischen der Bank und dem Verfügenden statt; auf die Kenntnis des Verfügenden vom Widerruf seiner Vollmacht durch den Kontoinhaber kommt es nicht an.
2. Unterhält der Verfügende als Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei der Bank ebenfalls ein Konto, so ist die Bank nicht berechtigt, sich wegen ihres Bereicherungsanspruchs in der Weise zu befriedigen, dass sie in das Kontokorrentverhältnis mit dem Verfügenden eine Lastschrift in Höhe des Bereicherungsanspruchs einstellt und das Konto des Verfügenden entsprechend belastet.