RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 669, 670, 675, 677, 683; AGBG § 9Keine Vorschussrückerstattung nach Reisescheckdiebstahl
BGB§ 669
BGB§ 670
BGB§ 675
BGB§ 677
BGB§ 683
AGBG§ 9
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.01.2003 – 10 U 30/02, NJW-RR 2003, 555OLG Frankfurt/M.Urt.17.1.200310 U 30/02NJW-RR 2003, 555
Leitsätze:
1. Werden gestohlene Reiseschecks auch über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht eingelöst, so kann der Kunde von der Emittentin so lange nicht Rückerstattung des auf den künftigen Aufwendungsersatzanspruch geleisteten Vorschusses verlangen, wie die Verjährungsfrist für die in den Reiseschecks dokumentierten Zahlungsansprüche läuft.
2. Der formularmäßige Vorbehalt der Reisescheckemittentin, wonach eine Leistungspflicht entfällt, wenn die Schecks nicht „mit der gleichen Sorgfalt wie Bargeld“ aufbewahrt werden, hält der Klauselkontrolle stand.
3. Grob fahrlässig bei der Verwahrung von Reiseschecks handelt, wer diese in einem Aktenkoffer unter dem Sitz eines auf öffentlichem Gelände abgestellten Fahrzeugs aufbewahrt, auch wenn die unmittelbare Sicht durch ein auf dem darüber befindlichen Fondsitz drapiertes Kleidungsstück versperrt gewesen sein mag, denn allein das Kleidungsstück mag für das Aufbrechen der Seitenscheibe auf dieser Fahrzeugseite maßgeblich gewesen sein.