ZBB 2003, 227

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 669, 670, 675, 677, 683; AGBG § 9Keine Vorschussrückerstattung nach Reisescheckdiebstahl BGB§ 669 BGB§ 670 BGB§ 675 BGB§ 677 BGB§ 683 AGBG§ 9 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.01.2003 – 10 U 30/02, NJW-RR 2003, 555OLG Frankfurt/M.Urt.17.1.200310 U 30/02NJW-RR 2003, 555

Leitsätze:

1. Werden gestohlene Reiseschecks auch über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht eingelöst, so kann der Kunde von der Emittentin so lange nicht Rückerstattung des auf den künftigen Aufwendungsersatzanspruch geleisteten Vorschusses verlangen, wie die Verjährungsfrist für die in den Reiseschecks dokumentierten Zahlungsansprüche läuft.
2. Der formularmäßige Vorbehalt der Reisescheckemittentin, wonach eine Leistungspflicht entfällt, wenn die Schecks nicht „mit der gleichen Sorgfalt wie Bargeld“ aufbewahrt werden, hält der Klauselkontrolle stand.
3. Grob fahrlässig bei der Verwahrung von Reiseschecks handelt, wer diese in einem Aktenkoffer unter dem Sitz eines auf öffentlichem Gelände abgestellten Fahrzeugs aufbewahrt, auch wenn die unmittelbare Sicht durch ein auf dem darüber befindlichen Fondsitz drapiertes Kleidungsstück versperrt gewesen sein mag, denn allein das Kleidungsstück mag für das Aufbrechen der Seitenscheibe auf dieser Fahrzeugseite maßgeblich gewesen sein.

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