RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 328; cicAbschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung
BGB§ 328
cic
OLG Köln, Urt. v. 31.10.2002 – 8 U 51/02 (rechtskräftig), BB 2003, 707 (LS)OLG KölnUrt.31.10.20028 U 51/02rechtskräftigBB 2003, 707 (LS)
Leitsätze:
1. Der konkludente Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung setzt voraus, dass der Interessent deutlich macht, dass er bezüglich einer bestimmten Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Anlageinteressent mit dem Vermittler nur als Vertreter eines anderen Anlageinteressenten (hier Rechtsanwalt) verhandelt und ein eigenes Anlageinteresse nicht zu erkennen gibt.
2. Ein Vertrag, durch den ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Gutachtens zum Vermögensstatus beauftragt wird, entfaltet so lange keine Schutzwirkung zugunsten von Kapitalanlegern, wie dieses Gutachten zunächst nur zum internen Gebrauch oder zur Entlastung gegenüber Steuer- und /oder Strafverfolgungsbehörden bestimmt ist, nicht aber zur Werbung von Kapitalanlegern. Der Vertrag entfaltet erst dann Schutzwirkung zugunsten zukünftiger Kapitalanleger, wenn und nachdem das Gutachten gezielt auch zur Werbung von Kapitalanlegern genutzt wird.
3. Der Anlagevermittler haftet gegenüber einem Anleger nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der Anleger bei seinen Kontakten zum Vermittler als rechtlicher Vertreter oder sonstiger Interessenvertreter eines Dritten aufgetreten ist. Ihn persönlich treffen dann weder die Wirkungen des für den Dritten angebahnten Rechtsgeschäftes noch dazu abzugebende und abgegebene Erklärungen oder sonstiges rechtserhebliches Verhalten des Vermittlers. Eine Haftung gegenüber dem Vertreter kommt unter diesen Umständen nur dann in Betracht, wenn die Erklärungen des Vermittlers zusätzlich für – wenn auch noch unbekannte – potentielle Anleger bestimmt waren und dem Vermittler bewusst war, dass sie für diese bedeutsam sein und als Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen dienen würden. Eine haftungsrelevante Drittwirkung folgt nicht bereits aus der beruflichen Stellung des Vermittlers als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.