RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 346, 347Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags bei Drittfinanzierung
BGB§ 346
BGB§ 347
OLG Oldenburg, Urt. v. 23.05.2002 – 8 U 246/01, NJW-RR 2003, 447OLG OldenburgUrt.23.5.20028 U 246/01NJW-RR 2003, 447
Leitsätze:
1. Hat der Verkäufer wegen seines Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag den Kaufpreis zurückzuzahlen und hat der Käufer den gekauften Grundbesitz (zu Finanzierungszwecken) mit einer (noch valutierenden) Grundschuld belastet, so ist wegen der Verschlechterung (§ 347 BGB) der Schadensersatzanspruch zu saldieren. Nur dadurch kann auch verhindert werden, dass der Käufer den durch das Darlehen finanzierten Kaufpreisanteil zurückerhält, ohne dass zuvor die Haftung des verkaufenden Eigentümers gegenüber der Darlehensgeberin beseitigt und mithin die Grundschuld gelöscht ist. Allein mit einem Freistellungsanspruch kann dieses Problem nicht gelöst werden.
2. Für einen Auskunftsanspruch, in welchem Umfang das Darlehen valutiert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; denn als Sicherungsgeber hat der verkaufende Eigentümer die Möglichkeit, die gewünschte Auskunft von der kreditgebenden Sicherungsnehmerin zu erhalten.