RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 765, 401, 328, 157; ZPO § 51 Abs. 1Erfordernis der Gläubigeridentität auch bei Bürgschaft auf erstes Anfordern
BGB§ 765
BGB§ 401
BGB§ 328
BGB§ 157
ZPO§ 51
BGH, Urt. v. 03.04.2003 – IX ZR 287/99 (KG), ZIP 2003, 1033 = WM 2003, 969BGHUrt.3.4.2003IX ZR 287/99ZIP 2003, 1033WM 2003, 969KG
Amtliche Leitsätze:
1. Eine vermögenslose GmbH, die durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs von Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar frei wird, hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, den Anspruch mit Ermächtigung des neuen Gläubigers einzuklagen, wenn sie schon bei Begründung des Anspruchs vermögenslos war und es zweifelhaft ist, ob ein Rechtsübergang auf den neuen Gläubiger stattgefunden hat.
2. Auch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann als Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart werden; dessen Berechtigung muss sich jedoch aus der Bürgschaftsurkunde selbst in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen ergeben.
3. Der Grundsatz, dass der Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft ein und dieselbe Person sein muss, gilt auch bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern.