RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1; BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2Kein Geschäft mit dem, den es angeht, bei als Tafelgeschäft abgewickelter Auszahlung des Rücknahmepreises für Anteile an ausländischem Investmentfonds durch inländische Depotbank
KAGG§ 11
BGB§ 119
BGB§ 164
BGH, Urt. v. 25.03.2003 – XI ZR 224/02 (LG Köln), ZIP 2003, 838 = BB 2003, 1033 = WM 2003, 973BGHUrt.25.3.2003XI ZR 224/02ZIP 2003, 838BB 2003, 1033WM 2003, 973LG Köln
Amtliche Leitsätze:
1. Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.
2. In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.